Rechtliche Hinweise
Grundsätze über die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten

Die Ausführungsgrundsätze für Geschäfte mit Finanzinstrumenten regeln die Abwicklung von Wertpapieraufträgen. Dabei verpflichtet das Wertpapierhandelsgesetz alle an der Orderausführung beteiligten Unternehmen dazu, die Abwicklung im Sinne des Kunden durchzuführen.

Die Franz Martz & Söhne Private Treuhand GmbH sieht sich dem Grundsatz der unabhängigen Vermögensverwaltung verpflichtet. Dieser Grundsatz setzt uneingeschränkte Neutralität gegenüber allen Partnern in der Finanzindustrie voraus. Demgemäß erhält die Franz Martz & Söhne Private Treuhand GmbH von Kunden mit Vermögensverwaltungsvertrag keinerlei Provisionen für den Vertrieb oder den Bestand von Wertpapieren, sondern wird von den Kunden ausschließlich durch die jeweils individuell vereinbarte Vergütung entlohnt.

Unser Institut leitet alle Aufträge zur Ausführung an Dritte weiter. Somit gelten für die Ausführung der Kundenaufträge die Ausführungsgrundsätze der ausführenden Einrichtungen, z.B. der Depotbanken oder sonstiger ausführenden Stellen. Die vorliegenden „Grundsätze über die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten“ gelten für folgende Dienstleistungen:

Im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung treffen wir unter Einhaltung der im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Anlagerichtlinien Verfügungen über Finanzinstrumente, die zum verwalten Vermögen gehören, insbesondere Käufe und Verkäufe von Finanzinstrumenten (nachfolgend kurz „Verfügungen“ genannt).

1     Best Execution-Verpflichtung

Als Wertpapierdienstleistungs-unternehmen sind wir verpflichtet, unsere Dienstleistungen im bestmöglichen Interesse unserer Kunden zu erbringen. Dazu haben wir, wenn wir Verfügungen erteilen oder Kundenaufträge weiterleiten, alle hinreichenden Maßnahmen zu treffen, um für unsere Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

2     Auswahl der ausführenden Einrichtungen

Um der Best Execution-Verpflichtung nachzukommen, wählen wir die ausführenden Einrichtungen so aus, dass deren Ausführungsgrundsätze die bestmögliche Auftragsausführung gewährleisten, insbesondere das bestmögliche Ergebnis für unsere Kunden erreicht wird. Das bestmögliche Ergebnis orientiert sich am Gesamtentgelt, das sich aus dem Preis für das Finanzinstrument sowie sämtlichen mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, einschließlich der Gebühren und Entgelte des Ausführungsplatzes, der Kosten für Clearing und Abwicklung sowie allen sonstigen Gebühren, ergibt.

Vor der Auswahl lassen wir uns die Ausführungsgrundsätze der ausführenden Einrichtungen aushändigen, prüfen diese und vergleichen die Konditionen. Unsere Kriterien für die Auswahl sind:

•  Preise der Finanzinstrumente (Kauf- und Verkaufspreise)
•  Gesamtkosten der Auftragsabwicklung
•  Geschwindigkeit der Auftragsabwicklung
•  Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung
•  Praktikabilität elektronischer Abwicklungsplattformen
•  Qualität des elektronischen Datenaustauschs im Rahmen einer Schnittstelle sowie der sonstigen Serviceleistungen, die eine effiziente und optimale Zusammenarbeit zwischen uns und der ausführenden Einrichtung im Interesse des Kunden gewährleisten

Während der laufenden Geschäftsbeziehung überwachen wir, ob die ausführenden Einrichtungen die Aufträge im Einklang mit ihren Ausführungsgrundsätzen ausführen. Einmal jährlich überprüfen wir die Ausführungsgrundsätze der ausführenden Einrichtungen auf Einhaltung der o.g. Kriterien und würden bei Bedarf Änderungen an der Auswahl vornehmen.

Der Kunde kann Weisungen erteilen, wie und an welchen Ausführungsplätzen seine Aufträge ausgeführt werden sollen. Kundenweisungen gehen diesen Ausführungsgrundsätzen grundsätzlich vor.

Blockorders sind von mehreren Kunden gebündelte Aufträge, die Kosten- und Abwicklungsvorteile ermöglichen. Wir sind verpflichtet darauf hinzuweisen, dass Blockorders dazu führen können, dass die Ausführungsgrundsätze nicht oder nur eingeschränkt zum Tragen kommen können. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Blockorder in mehreren Tranchen mit verschiedenen Kursen ausgeführt wird. Die Information der Kunden erfolgt im Vermögensverwaltungsvertrag unter Punkt 2.5.

Die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen an Investmentfonds nach Maßgabe des Investmentgesetzes unterliegt nicht den gesetzlichen Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen. Weitere Einzelheiten hierzu richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen mit der Depotbank und werden Ihnen auf Wunsch gerne persönlich erläutert.

Ansprechpartner für weiterführende Auskünfte im Bereich Compliance ist Herr Armin Weinsheimer, erreichbar bei der Franz Martz & Söhne Private Treuhand GmbH, Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken

Der Nutzung und/oder Übermittlung der auf unserer Internet-Seite genannten Kontaktdaten für kommerzielle Zwecke sowie für Markt- oder Meinungsforschung wird hiermit ausdrücklich widersprochen (§ 28 Abs. 3 BDSG).

Beschreibung der Mitwirkungspolitik der Franz Martz & Söhne Private Treuhand GmbH gem. § 134b AktG

Die Franz Martz & Söhne Private Treuhand GmbH  – nachstehend „Institut“ genannt – unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter i.S.d. § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG den Vorschriften der §§ 134b und 134c AktG und hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen.

Das Institut nimmt keine Aktionärsrechte seiner Kunden wahr. Es werden keine Hauptversammlungen besucht, keine Stimmrechte für Kunden ausgeübt, Mitteilungen von Aktiengesellschaften nur im Rahmen von Pflichtmitteilungen zur Kenntnis genommen und weder mit der Gesellschaft noch mit anderen Aktionären aktiv kommuniziert.

Daher wurde die Mitwirkungspolitik wie folgt festgelegt:

Das Institut übt keine Aktionärsrechte i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil i. S. d. §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte wird in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.

Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.

Ein Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und/oder Interessenträgern der Gesellschaft i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.

Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.

Beim Auftreten von Interessenkonflikten i. S. d. § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG werden diese gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen offengelegt und das weitere Vorgehen mit den Betroffenen abgeklärt.

Die jährliche Berichterstattung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik i. S. d. § 134b Abs. 2 AktG unterbleibt, da keine entsprechende Rechtewahrnehmung erfolgt.

Die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens i. S. d. § 134b Abs. 3 AktG unterbleibt, da keine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt.


Hinweise zur Einhaltung von Nachhaltigkeitsfaktoren


UnsereStrategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, Art. 3 VO (EU)2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) inklusive Erklärung nachArt 5 OffenlegungsVO

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale inunseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nichtbeabsichtigt:

Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.

Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken nichtvollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.

Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück.

Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum einen darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren bzw. solche empfehlen, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisken ausgestattet ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisken kann auch darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung bzw. für die Empfehlungen in der Anlageberatung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.

Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).“ 


Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Informationen gemäß Art. 4 VO (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) i. V. m. Art. 12 und 13 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 vom 6. April 2022


Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 b und Abs. 5 b OffenlegungsVO i. V. m. Art. 12 und 13 (EU) 2022/1288) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale - und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist aber gemäß unserer Einschätzung nach derzeitigem Sachstand aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen – wenn überhaupt – nur mit sehr großem Aufwand möglich. Daher sieht sich der Vermögensverwalter auch nicht in der Lage, ein glaubwürdiges Nachhaltigkeitskonzept anzubieten, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden umzusetzen und über die Umsetzung in einer für den Kunden nachvollziehbaren Art und Weise zu berichten. Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen.

Daher sind wir gehalten zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b bzw. Art. 4 Abs. 5 b OffenlegungsVO).

Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.

Sobald ein tragfähiges und für den Kunden nachvollziehbares Nachhaltigkeitskonzept umsetzbar ist, werden wir dieses unseren Kunden anbieten.

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Top 5 Best Execution Reporting 2019
Top 5 Best Execution Reporting 2020
Top 5 Best Execution Reporting 2021